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Auf dieser Seite können Sie die Rechengrößen des aktuellen Jahres für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung finden.
2025 | |
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Renten- und Arbeitslosenversicherung | 96.600 EUR/Jahr 8.050 EUR/Monat |
Knappschaft | 118.800 EUR/Jahr 9.900 EUR/Monat |
Kranken- und Pflegeversicherung | 66.150 EUR/Jahr 5.512,50 EUR/Monat |
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV | 44.940 EUR/Jahr 3.745 EUR/Monat |
Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung | 556 EUR/Monat |
Gesamt | Beitragssatz AG | Beitragssatz AN | |
---|---|---|---|
gesetzl. Rentenversicherung | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % |
Knappschaft | 24,70 % | 15,40 % | 9,30 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % |
gesetzl. Krankenversicherung zzgl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 14,60 %
Hinzu kommt ein einkommens- und krankenkassenabhängiger Zusatzbeitrag, der zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen ist. 2,50 % | 7,30 % 1,25 % | 7,30 % 1,25 % |
gesetzl. Pflegepflichtversicherung
Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr. Mitglieder ohne Kinder Mitglieder mit 1 Kind Mitglieder mit 2 Kindern Mitglieder mit 3 Kindern Mitglieder mit 4 Kindern Mitglieder mit 5 Kindern oder mehr gesetzl. Pflegepflichtversicherung in Sachsen | 4,20 % 3,60 % 3,35 % 3,10 % 2,85 % 2,60 % s.o. | 1,80 % 1,80 % 1,80 % 1,80 % 1,80 % 1,80 % 1,30 % | 2,40 % 1,80 % 1,55 % 1,30 % 1,05 % 0,80 % s.o. + 0,50 % |
2024 | 2025 | |
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Versicherungspflichtgrenze
auch Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG genannt
auch Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG genannt | 69.300 EUR/Jahr 5.775 EUR/Monat | 73.800 EUR/Jahr 6.150 EUR/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und in der PKV vollversichert waren für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und in der PKV vollversichert waren | 62.100 EUR/Jahr 5.175 EUR/Monat | 66.150 EUR/Jahr 5.512,50 EUR/Monat |
Einkommensgrenze für die Familienversicherung | 505 EUR/Monat | 535 EUR/Monat |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,70 % | 2,50 % |
Höchstmöglicher Arbeitgeberzuschuss (inkl. Zusatzbeitrag): | ||
Krankenversicherung | 421,76 EUR/Monat | 471,32 EUR/Monat |
Pflegeversicherung | 87,98 EUR/Monat | 99,23 EUR/Monat |
Pflegeversicherung (in Sachsen) | 62,10 EUR/Monat | 71,66 EUR/Monat |
Höchstbeitrag (inkl. Zusatzbeitrag): | ||
Krankenversicherung (mit Krankengeld) | 843,53 EUR/Monat | 942,64 EUR/Monat |
Pflegeversicherung | 175,95 EUR/Monat zzgl. 31,05 EUR Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen nur kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr. | 198,45 EUR/Monat zzgl. 33,08 EUR Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen nur kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr. |
2025 | |
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Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG Rente bis zu 4 % der BBG Rente | 3.864 EUR/Jahr 322 EUR/Monat |
Steuerliche Förderung § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung) bis zu 8 % der BBG der Rentenversicherung (AG- und AN-Beitrag zusammen) § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung) bis zu 8 % der BBG der Rentenversicherung (AG- und AN-Beitrag zusammen) | 7.728 EUR/Jahr 644 EUR/Monat |
Sozialversicherungsrechtliche Förderung § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (Direktversicherung) bis zu 4 % der BBG Rente AG- und AN-Beitrag zusammen (Entgeltumwandlung) § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (Direktversicherung) | 3.864 EUR/Jahr 322 EUR/Monat |
Mindestumwandlung 1/160 der Bezugsgröße 1/160 der Bezugsgröße | 264,13 EUR/Jahr 22,09 EUR/Monat |
Abfindung einer bAV § 3 BetrAVG 1 % (Rente) bzw. 12/10 (Kapital) der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV § 3 BetrAVG 1 % (Rente) bzw. 12/10 (Kapital) der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV | 37,45 EUR (Rente) 4.494 EUR (Kapital) |
Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG steuerfrei bis zu 8 % der BBG Rente multipliziert mit den "Fehljahren" (max. 10 Jahre) § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG steuerfrei bis zu 8 % der BBG Rente multipliziert mit den "Fehljahren" (max. 10 Jahre) | max. 77.280 EUR |
Vervielfältigungsregel bei Ausscheiden § 3 Nr. 63 Satz 3 BetrAVG steuerfrei bis zu 4 % der BBG Rente multipliziert mit den Beschäftigungsjahren (max. 10 Jahre) § 3 Nr. 63 Satz 3 BetrAVG steuerfrei bis zu 4 % der BBG Rente multipliziert mit den Beschäftigungsjahren (max. 10 Jahre) | max. 38.640 EUR |
steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen
(Eigenbetrag + Zulagen)
(Eigenbetrag + Zulagen) | bis 2.100 EUR/Jahr |
Mindesteigenbetrag zum Erhalt der vollen Förderung | 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres abzüglich Zulage(n) |
Grundzulage | 175 EUR/Jahr |
Kinderzulage (für jedes zulagenberechtigte Kind) (für jedes zulagenberechtigte Kind) | 185 EUR/Jahr 300 EUR/Jahr (für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind) (für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind) |
Einsteiger-Bonus (für unter 25jährige) (für unter 25jährige) | 200 EUR einmalig |
Beiträge | Leistungen |
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Jährlicher Höchstbeitrag: 29.344 EUR
BBG (West) der Knappschaft multipliziert mit dem Beitragssatz West zur Knappschaft; aufgerundet auf einen vollen Betrag in EUR. | Die Höhe der Steuerpflicht hängt vom Beginn der Rentenzahlung ab und wird lebenslang festgeschrieben. |
Für zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner verdoppeln sich die Höchstbeiträge auf 58.688 EUR jährlich. | Bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2025 werden Renten zu 85 % mit dem individuellen Steuersatz besteuert. |
Im Jahr 2025 können 100 % der Höchstbeiträge zur Basisversorgung steuerlich angesetzt werden. | Der Besteuerungsanteil erhöht sich bis zum Jahr 2040 auf 100 %. |
2025 = 29.344 EUR/Jahr und 2.455,33 EUR/Monat bzw. 58.688 EUR/Jahr und 4.890,67 EUR/Monat | |
Zur Basisversorgung gehören die Beiträge zur Rürup-Rente, die Beiträge (AG- und AN-Anteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. |
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