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Rechengrößen 2025

Auf dieser Seite können Sie die Rechengrößen des aktuellen Jahres für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung finden.

Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
 2025
Renten- und Arbeitslosenversicherung96.600 EUR/Jahr
8.050 EUR/Monat
Knappschaft118.800 EUR/Jahr
9.900 EUR/Monat
Kranken- und Pflegeversicherung66.150 EUR/Jahr
5.512,50 EUR/Monat
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV44.940 EUR/Jahr
3.745 EUR/Monat
Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung556 EUR/Monat
 GesamtBeitragssatz AGBeitragssatz AN
gesetzl. Rentenversicherung18,60 %9,30 %9,30 %
Knappschaft24,70 %15,40 %9,30 %
Arbeitslosenversicherung2,60 %1,30 %1,30 %
gesetzl. Krankenversicherung
zzgl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
14,60 %

Hinzu kommt ein einkommens- und krankenkassenabhängiger Zusatzbeitrag, der zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen ist.


2,50 %
7,30 %
1,25 %
7,30 %
1,25 %
gesetzl. Pflegepflichtversicherung

Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr.


 
Mitglieder ohne Kinder
Mitglieder mit 1 Kind
Mitglieder mit 2 Kindern
Mitglieder mit 3 Kindern
Mitglieder mit 4 Kindern
Mitglieder mit 5 Kindern oder mehr
 
gesetzl. Pflegepflichtversicherung in Sachsen
 
 
4,20 %
3,60 %
3,35 %
3,10 %
2,85 %
2,60 %
 
s.o.
 
 
1,80 %
1,80 %
1,80 %
1,80 %
1,80 %
1,80 %
 
1,30 %
 
 
2,40 %
1,80 %
1,55 %
1,30 %
1,05 %
0,80 %
 
s.o. + 0,50 %
 20242025
Versicherungspflichtgrenze auch Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG genannt

auch Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG genannt

69.300 EUR/Jahr
5.775 EUR/Monat
73.800 EUR/Jahr
6.150 EUR/Monat
Beitragsbemessungsgrenze
für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und in der PKV vollversichert waren

für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und in der PKV vollversichert waren

62.100 EUR/Jahr
5.175 EUR/Monat
66.150 EUR/Jahr
5.512,50 EUR/Monat
Einkommensgrenze für die Familienversicherung505 EUR/Monat535 EUR/Monat
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,70 %2,50 %
Höchstmöglicher Arbeitgeberzuschuss (inkl. Zusatzbeitrag):
Krankenversicherung421,76 EUR/Monat471,32 EUR/Monat
Pflegeversicherung87,98 EUR/Monat99,23 EUR/Monat
Pflegeversicherung (in Sachsen)62,10 EUR/Monat71,66 EUR/Monat
Höchstbeitrag (inkl. Zusatzbeitrag):
Krankenversicherung (mit Krankengeld)843,53 EUR/Monat942,64 EUR/Monat
Pflegeversicherung175,95 EUR/Monat
zzgl. 31,05 EUR

Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen nur kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr.

198,45 EUR/Monat
zzgl. 33,08 EUR

Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen nur kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr.

 2025
Anspruch auf Entgeltumwandlung
bis zu 4 % der BBG Rente

bis zu 4 % der BBG Rente

3.864 EUR/Jahr
322 EUR/Monat
Steuerliche Förderung
§ 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung) bis zu 8 % der BBG der Rentenversicherung (AG- und AN-Beitrag zusammen)

§ 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung) bis zu 8 % der BBG der Rentenversicherung (AG- und AN-Beitrag zusammen)

7.728 EUR/Jahr
644 EUR/Monat
Sozialversicherungsrechtliche Förderung
§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (Direktversicherung)
bis zu 4 % der BBG Rente
AG- und AN-Beitrag zusammen (Entgeltumwandlung)

§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (Direktversicherung)
bis zu 4 % der BBG Rente
AG- und AN-Beitrag zusammen (Entgeltumwandlung)

3.864 EUR/Jahr
322 EUR/Monat
Mindestumwandlung
1/160 der Bezugsgröße

1/160 der Bezugsgröße

264,13 EUR/Jahr
22,09 EUR/Monat
Abfindung einer bAV
§ 3 BetrAVG 1 % (Rente) bzw. 12/10 (Kapital) der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV

§ 3 BetrAVG 1 % (Rente) bzw. 12/10 (Kapital) der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV

37,45 EUR (Rente)
4.494 EUR (Kapital)
Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten
§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG steuerfrei bis zu 8 % der BBG Rente multipliziert mit den "Fehljahren" (max. 10 Jahre)

§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG steuerfrei bis zu 8 % der BBG Rente multipliziert mit den "Fehljahren" (max. 10 Jahre)

max. 77.280 EUR
Vervielfältigungsregel bei Ausscheiden
§ 3 Nr. 63 Satz 3 BetrAVG steuerfrei bis zu 4 % der BBG Rente multipliziert mit den Beschäftigungsjahren (max. 10 Jahre)

§ 3 Nr. 63 Satz 3 BetrAVG steuerfrei bis zu 4 % der BBG Rente multipliziert mit den Beschäftigungsjahren (max. 10 Jahre)

max. 38.640 EUR
steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen (Eigenbetrag + Zulagen)

(Eigenbetrag + Zulagen)

bis 2.100 EUR/Jahr
Mindesteigenbetrag zum Erhalt der vollen Förderung4 %
vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres abzüglich Zulage(n)
Grundzulage175 EUR/Jahr
Kinderzulage
(für jedes zulagenberechtigte Kind)

(für jedes zulagenberechtigte Kind)

185 EUR/Jahr
300 EUR/Jahr
(für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind)

(für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind)

Einsteiger-Bonus
(für unter 25jährige)

(für unter 25jährige)

200 EUR einmalig
BeiträgeLeistungen
Jährlicher Höchstbeitrag: 29.344 EUR

BBG (West) der Knappschaft multipliziert mit dem Beitragssatz West zur Knappschaft; aufgerundet auf einen vollen Betrag in EUR.

Die Höhe der Steuerpflicht hängt vom Beginn der Rentenzahlung ab und wird lebenslang festgeschrieben.
Für zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner verdoppeln sich die Höchstbeiträge auf 58.688 EUR jährlich.Bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2025 werden Renten zu 85 % mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Im Jahr 2025 können 100 % der Höchstbeiträge zur Basisversorgung steuerlich angesetzt werden.Der Besteuerungsanteil erhöht sich bis zum Jahr 2040 auf 100 %.
2025 = 29.344 EUR/Jahr und 2.455,33 EUR/Monat
bzw. 58.688 EUR/Jahr und 4.890,67 EUR/Monat
 
Zur Basisversorgung gehören die Beiträge zur Rürup-Rente, die Beiträge (AG- und AN-Anteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. 
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